Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vor Ausführung des Gutachtens nicht wusste, dass seitens Dr. F ein umfassender neurologischer Gutachterteil vorgenommen wurde. Die IV-Stelle bzw. die Gutachterstelle hat es folglich versäumt, den Beschwerdeführer über die Vornahme eines neurologischen Teilgutachtens zu informieren und den Namen des involvierten Gutachters rechtzeitig zu eröffnen. Weiter hätte dies auch gegenüber dem den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwalt B erfolgen müssen. Schliesslich wurde in den einzelnen Einladungen zu den Teiluntersuchungen direkt an den Versicherten nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, Einwendungen nach Art. 44 ATSG zu erheben.