Triftige Einwendungen gegen die begutachtende Person oder die begutachtende Stelle und allfällige Gegenvorschläge seien innert 10 Tagen bei der IV-Stelle schriftlich einzureichen. Verspätete Einwendungen würden nicht berücksichtigt werden können. Folglich wurden in dieser Mitteilung an den Rechtsvertreter über die Durchführung des Gutachtens bloss die Gutachterstelle, nicht aber die Namen der Gutachter genannt. Die Mitteilung der Namen kann rechtsprechungsgemäss später erfolgen, was aber grundsätzlich auch an den Rechtsvertreter geschehen muss.