Es muss daher genügen, wenn die Namen der Gutachter der versicherten Person erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden. In jedem Fall muss dies aber frühzeitig genug erfolgen, damit sie in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 132 V 376 bei der Begutachtung in einer MEDAS bestätigt und gilt sinngemäss für eine andere Begutachterstelle. 2. - (Es folgt eine Zusammenfassung der Beschwerde betreffend Verletzung der Mitwirkungsrechte, der Vernehmlassung der IV-Stelle und des zweiten Rechtsschriftenwechsels.)