Die Bekanntgabe der Namen muss frühzeitig genug erfolgen, damit die versicherte Person in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Ist die versicherte Person anwaltlich vertreten, so sind die Angaben auch dem Rechtsanwalt mitzuteilen. Das in der Entstehung mit einem Mangel behaftete Gutachten scheidet als abschliessende Beurteilungsgrundlage aus. Keine Heilung. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.