| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung | | Entscheiddatum: | 13.09.2007 | | Fallnummer: | S 06 587 | | LGVE: | 2007 II Nr. 30 | | Leitsatz: | Art. 44 ATSG. Die IV-Stelle bzw. die Gutachterstelle hat über die Vornahme eines spezialärztlichen Teilgutachtens zu informieren, den Namen des Gutachters rechtzeitig bekanntzugeben und über die Mitwirkungsrechte in Kenntnis zu setzen. Die Bekanntgabe der Namen muss frühzeitig genug erfolgen, damit die versicherte Person in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.