{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-587_2007-09-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3489", "Checksum": "372e8d654eeee611634afac75fb8b78f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 587", "2007 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.09.2007 S 06 587 (2007 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 44 ATSG. Die IV-Stelle bzw. die Gutachterstelle hat über die Vornahme eines spezialärztlichen Teilgutachtens zu informieren, den Namen des Gutachters rechtzeitig bekanntzugeben und über die Mitwirkungsrechte in Kenntnis zu setzen. Die Bekanntgabe der Namen muss frühzeitig genug erfolgen, damit die versicherte Person in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Ist die versicherte Person anwaltlich vertreten, so sind die Angaben auch dem Rechtsanwalt mitzuteilen. Das in der Entstehung mit einem Mangel behaftete Gutachten scheidet als abschliessende Beurteilungsgrundlage aus. Keine Heilung. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:23", "Checksum": "441e36350069c8f2c547a521dac40d31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.09.2007 S 06 587 (2007 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 44 ATSG. Die IV-Stelle bzw. die Gutachterstelle hat über die Vornahme eines spezialärztlichen Teilgutachtens zu informieren, den Namen des Gutachters rechtzeitig bekanntzugeben und über die Mitwirkungsrechte in Kenntnis zu setzen. Die Bekanntgabe der Namen muss frühzeitig genug erfolgen, damit die versicherte Person in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Ist die versicherte Person anwaltlich vertreten, so sind die Angaben auch dem Rechtsanwalt mitzuteilen. Das in der Entstehung mit einem Mangel behaftete Gutachten scheidet als abschliessende Beurteilungsgrundlage aus. Keine Heilung. | Invalidenversicherung\n\n eingehalten wurden, weist das interdisziplinäre Gutachten des Institutes C vom 28. Juli 2006 bzw. der Gutachtenablauf erhebliche formelle Mängel auf. Das in der Entstehung mit einem Mangel behaftete Gutachten scheidet als abschliessende Beurteilungsgrundlage aus. (...) c) Unter den gegebenen Umständen fällt eine Heilung des Rechtsmangels ausser Betracht. Die Mitwirkungsrechte sind vorgängig der Begutachtung einzuräumen. Da einer korrekt durchgeführten medizinischen Untersuchung unbestrittenermassen entscheidende Bedeutung zukommt, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Abklärung nach Massgabe des Art. 44 ATSG im Sinne der Erwägungen weiterführe, d.h. ordnungsgemäss ein rechtsgenügliches Gutachten einhole und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Der sich auf dieses mangelhafte Gutachten stützende Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2006 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur rechtskonformen Begutachtung zurückzuweisen. |"}