{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-587_2007-09-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3489", "Checksum": "372e8d654eeee611634afac75fb8b78f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 587", "2007 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.09.2007 S 06 587 (2007 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 44 ATSG. Die IV-Stelle bzw. die Gutachterstelle hat über die Vornahme eines spezialärztlichen Teilgutachtens zu informieren, den Namen des Gutachters rechtzeitig bekanntzugeben und über die Mitwirkungsrechte in Kenntnis zu setzen. Die Bekanntgabe der Namen muss frühzeitig genug erfolgen, damit die versicherte Person in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Ist die versicherte Person anwaltlich vertreten, so sind die Angaben auch dem Rechtsanwalt mitzuteilen. Das in der Entstehung mit einem Mangel behaftete Gutachten scheidet als abschliessende Beurteilungsgrundlage aus. Keine Heilung. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:23", "Checksum": "441e36350069c8f2c547a521dac40d31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.09.2007 S 06 587 (2007 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 44 ATSG. Die IV-Stelle bzw. die Gutachterstelle hat über die Vornahme eines spezialärztlichen Teilgutachtens zu informieren, den Namen des Gutachters rechtzeitig bekanntzugeben und über die Mitwirkungsrechte in Kenntnis zu setzen. Die Bekanntgabe der Namen muss frühzeitig genug erfolgen, damit die versicherte Person in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Ist die versicherte Person anwaltlich vertreten, so sind die Angaben auch dem Rechtsanwalt mitzuteilen. Das in der Entstehung mit einem Mangel behaftete Gutachten scheidet als abschliessende Beurteilungsgrundlage aus. Keine Heilung. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 13.09.2007 |\n| Fallnummer: | S 06 587 |\n| LGVE: | 2007 II Nr. 30 |\n| Leitsatz: | Art. 44 ATSG. Die IV-Stelle bzw. die Gutachterstelle hat über die Vornahme eines spezialärztlichen Teilgutachtens zu informieren, den Namen des Gutachters rechtzeitig bekanntzugeben und über die Mitwirkungsrechte in Kenntnis zu setzen. Die Bekanntgabe der Namen muss frühzeitig genug erfolgen, damit die versicherte Person in der Lage ist, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Ist die versicherte Person anwaltlich vertreten, so sind die Angaben auch dem Rechtsanwalt mitzuteilen. Das in der Entstehung mit einem Mangel behaftete Gutachten scheidet als abschliessende Beurteilungsgrundlage aus. Keine Heilung. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}