Vielmehr ist die Verfügung vom 21. September 2006 ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten in der Sache selber aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen. (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 30. Juli 2008 nicht eingetreten.) |