5. - Da das rechtzeitig gestellte Erstreckungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde und deshalb die Verfügung ohne vorgängige Anhörung erging, liegt eine Gehörsverletzung vor, die schwer wiegt. Diese Gehörsverletzung ist einer (ausnahmsweisen) Heilung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich. Vielmehr ist die Verfügung vom 21. September 2006 ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten in der Sache selber aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen.