So spricht sich die Botschaft unmissverständlich dafür aus, dass die Frist im Vorbescheidverfahren aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann, wenn rechtzeitig darum ersucht wird. Die Verweigerung einer Fristerstreckung trotz rechtzeitiger Stellung des Erstreckungsgesuchs respektive der Erlass der Verfügung ohne vorgängige Anhörung der Einwände stellt demnach eine Verweigerung des Gehörsanspruchs dar. 5. - Da das rechtzeitig gestellte Erstreckungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde und deshalb die Verfügung ohne vorgängige Anhörung erging, liegt eine Gehörsverletzung vor, die schwer wiegt.