Dieses Vorgehen der IV-Stelle sei rechtswidrig, willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Die angefochtene Verfügung sei schon aus diesem Grunde aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung der Stellungnahme anzusetzen. b) Die IV-Stelle bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsfrist im Vorbescheidverfahren betrage gemäss Art. 73ter Abs. 1 IVV 30 Tage. Diese Frist sei eine gesetzliche Frist und als solche gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbar. 4. - Dem Standpunkt der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich der mit Art.