4, je mit Hinweisen). 3. - a) Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm für die Stellungnahme zum Vorbescheid keine Fristerstreckung gewährt worden sei. Er habe die IV-Stelle am 20. Juli 2006 um Zustellung der Akten sowie um Erstreckung der Frist nachgesucht, weil er bis am 15. August 2006 ferienbedingt abwesend gewesen sei. Die IV-Stelle habe ihm gestützt auf diese Aufforderung mitgeteilt, dass im Vorbescheidverfahren keine Fristerstreckungen gewährt werden. Dieses Vorgehen der IV-Stelle sei rechtswidrig, willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage erfolgt.