{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-574_2008-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3835", "Checksum": "9082e4a10ee24331f857fe392e574a72"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 574", "2008 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.03.2008 S 06 574 (2008 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG; Art. 73ter Abs. 1 IVV. Der in Art. 73ter Abs. 1 IVV vorgesehene Fristenzwang zur Erhebung von Einwänden gegen den Vorbescheid ist nicht gesetzeskonform. Aus zureichenden Gründen kann die Frist im Vorbescheidverfahren erstreckt werden, wenn rechtzeitig darum ersucht wird. Die Verweigerung einer Fristerstreckung trotz rechtzeitiger Stellung des Erstreckungsgesuchs respektive der Erlass der Verfügung ohne vorgängige Anhörung der Einwände stellt eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:11", "Checksum": "0753a355b833e7fbbabe240f587ecd75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.03.2008 S 06 574 (2008 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG; Art. 73ter Abs. 1 IVV. Der in Art. 73ter Abs. 1 IVV vorgesehene Fristenzwang zur Erhebung von Einwänden gegen den Vorbescheid ist nicht gesetzeskonform. Aus zureichenden Gründen kann die Frist im Vorbescheidverfahren erstreckt werden, wenn rechtzeitig darum ersucht wird. Die Verweigerung einer Fristerstreckung trotz rechtzeitiger Stellung des Erstreckungsgesuchs respektive der Erlass der Verfügung ohne vorgängige Anhörung der Einwände stellt eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. | Invalidenversicherung\n\n 273 Erw. 4, je mit Hinweisen). 3. - a) Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm für die Stellungnahme zum Vorbescheid keine Fristerstreckung gewährt worden sei. Er habe die IV-Stelle am 20. Juli 2006 um Zustellung der Akten sowie um Erstreckung der Frist nachgesucht, weil er bis am 15. August 2006 ferienbedingt abwesend gewesen sei. Die IV-Stelle habe ihm gestützt auf diese Aufforderung mitgeteilt, dass im Vorbescheidverfahren keine Fristerstreckungen gewährt werden. Dieses Vorgehen der IV-Stelle sei rechtswidrig, willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Die angefochtene Verfügung sei schon aus diesem Grunde aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung der Stellungnahme anzusetzen. b) Die IV-Stelle bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsfrist im Vorbescheidverfahren betrage gemäss Art. 73ter Abs. 1 IVV 30 Tage. Diese Frist sei eine gesetzliche Frist und als solche gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbar. 4. - Dem Standpunkt der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich der mit Art. 73ter Abs. 1 IVV für das Vorbescheidverfahren aufgestellte Fristenzwang ohne Erstreckungsmöglichkeit als nicht gesetzeskonform. a) In der Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 2005 betreffend Änderung des IVG (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) wurde ausgeführt, die Akzeptanz der IV-Entscheide könne \"viel besser dadurch erreicht werden, dass die Betroffenen vor Erlass einer Verfügung in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und die im Einzelfall adäquaten Massnahmen einbezogen werden. Dieses Vorgehen erlaubt, im persönlichen Gespräch mit den betroffenen Versicherten Unklarheiten zu beseitigen, gemeinsam verschiedene Eingliederungsmassnahmen zu evaluieren und gegebenenfalls die Beweggründe für einen voraussichtlich ablehnenden oder anders lautenden Entscheid der IV-Stelle zu erläutern\" (BBl 2005 S. 3084f.). Im Weiteren lässt sich der Botschaft Folgendes entnehmen: \"Da Verfügungen der IV-Stelle neu in Abweichung von Art. 52 ATSG nur noch mit Beschwerde angefochten werden können, wird der betroffenen Person im Vorbescheidverfahren das Recht eingeräumt, sich formlos zur Sache zu äussern. In der Regel wird dafür eine Frist von 30 Tagen angesetzt, innert der sie sich zum vorgesehenen Entscheid äussern kann. D.h. sie kann innert dieser Frist Einsicht in die Akten nehmen und sich zur Sache sowie zum Beweisergebnis äussern. Die versicherte Person kann mündlich oder schriftlich Stellung nehmen. Die Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn rechtzeitig darum nachgesucht wird\" (BBl 2005 S. 3088). b) In der Nationalratsdebatte führte der zuständige Bundesrat zur geplanten Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens insbesondere aus: \"La procédure de préavis permettra un dialogue préalable avec la personne assurée\" (Amtl. Bull. 2005 NR S. 1378). In der Ständeratsdebatte charakterisierte er das Vorbescheidverfahren als \"une discussion avec l'assuré, le demandeur de rente, pour lui expliquer ce qui se passe et pour lui dire les raisons pour lesquelles on va dire non; si on les lui explique, je pense que la procédure sera plus rapide. A ce moment-là, avant que la décision soit consolidée, il y a la possibilité de prendre en compte son opinion et d'entendre ses plaintes\" (Amtl. Bull. 2005 StR S. 1017). Den Debatten im National- und Ständerat kann entnommen werden, dass die Verfahrensänderung einerseits eine verbesserte Akzeptanz von Entscheiden der IV-Stellen und andererseits eine Vereinfachung des Verfahrens bezweckte. Ziel der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens war es, das Einspracheverfahren mit seinen formellen Zwängen (insbesondere Einhaltung der Einsprachefrist) aufzuheben und der versicherten Person ein formloseres Verfahren zur Einbringung der Einwände zur Verfügung zu stellen. So wurde im Nationalrat etwa ausgeführt, dass Betroffene \"einen Entscheid eher akzeptieren, wenn ihnen das rechtliche Gehör vor dem Entscheid gewährt wird und die IV-Stelle Unklarheiten im persönlichen Gespräch vor einem allenfalls ablehnenden Entscheid erläutern kann\" (Amtl. Bull. 2005 NR S. 1379) und die IV-Stellen wollten \"als Normalfall den direkten Dialog mit den Versicherten in einem relativ informellen Rahmen wiederherstellen\" (Amtl. Bull. 2005 NR S. 1376). Im Ständerat wurde insbesondere erwähnt, mit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens \"soll die Tendenz, Entscheide von IV-Stellen in Frage zu stellen, gebrochen werden. Die betroffene Person soll wieder Gelegenheit erhalten, sich zum Entscheid oder zu den aufgeführten Beweggründen zu äussern, falls sie damit nicht einverstanden ist. Das soll formlos mündlich oder schriftlich geschehen und mit der Einsicht in die Akten verbunden sein\" (Amtl. Bull. 2005 StR S. 1013). c) Mit Blick auf die Ausführungen zur gesetzeskonformen Auslegung von Verordnungsrecht (vgl. Erw. 2c) und unter Einbezug der entstehungsgeschichtlichen Zusammenhänge bei der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens muss festgestellt werden, dass der in Art. 73ter Abs. 1 IVV vorgesehene Fristenzwang der ratio legis widerspricht und somit nicht gesetzeskonform ist. So spricht sich die Botschaft"}