{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-574_2008-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3835", "Checksum": "9082e4a10ee24331f857fe392e574a72"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 574", "2008 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.03.2008 S 06 574 (2008 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG; Art. 73ter Abs. 1 IVV. Der in Art. 73ter Abs. 1 IVV vorgesehene Fristenzwang zur Erhebung von Einwänden gegen den Vorbescheid ist nicht gesetzeskonform. Aus zureichenden Gründen kann die Frist im Vorbescheidverfahren erstreckt werden, wenn rechtzeitig darum ersucht wird. Die Verweigerung einer Fristerstreckung trotz rechtzeitiger Stellung des Erstreckungsgesuchs respektive der Erlass der Verfügung ohne vorgängige Anhörung der Einwände stellt eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:11", "Checksum": "0753a355b833e7fbbabe240f587ecd75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.03.2008 S 06 574 (2008 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG; Art. 73ter Abs. 1 IVV. Der in Art. 73ter Abs. 1 IVV vorgesehene Fristenzwang zur Erhebung von Einwänden gegen den Vorbescheid ist nicht gesetzeskonform. Aus zureichenden Gründen kann die Frist im Vorbescheidverfahren erstreckt werden, wenn rechtzeitig darum ersucht wird. Die Verweigerung einer Fristerstreckung trotz rechtzeitiger Stellung des Erstreckungsgesuchs respektive der Erlass der Verfügung ohne vorgängige Anhörung der Einwände stellt eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 06.03.2008 |\n| Fallnummer: | S 06 574 |\n| LGVE: | 2008 II Nr. 30 |\n| Leitsatz: | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG; Art. 73ter Abs. 1 IVV. Der in Art. 73ter Abs. 1 IVV vorgesehene Fristenzwang zur Erhebung von Einwänden gegen den Vorbescheid ist nicht gesetzeskonform. Aus zureichenden Gründen kann die Frist im Vorbescheidverfahren erstreckt werden, wenn rechtzeitig darum ersucht wird. Die Verweigerung einer Fristerstreckung trotz rechtzeitiger Stellung des Erstreckungsgesuchs respektive der Erlass der Verfügung ohne vorgängige Anhörung der Einwände stellt eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}