Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da der gesetzliche Mindestgrad von 40% nicht erreicht ist. Die Berechnungsweise der IV-Stelle führt im Ergebnis dazu, dass der von ihr ermittelte Teilinvaliditätsgrad von 18,75% für den Anteil der Erwerbstätigkeit gewichtet wurde (25 x 0,75 = 18,75), obschon der von ihr durch Prozentvergleich ermittelte Invaliditätsgrad von 25% sich auf ein Pensum von 100% bezieht. Dies trifft - wie bereits erörtert - nur bei Vollerwerbstätigen, nicht aber bei Teilerwerbstätigen zu. Oder mit anderen Worten: Eine Arbeitsunfähigkeit von 25% entspricht einem Invaliditätsgrad von 25% bezogen auf ein Vollzeitpensum (100%).