Dieser ist entsprechend dem Erwerbsanteil von 75% zu gewichten, was eine Teilinvalidität von 25% (0,75 x 33,33%) ergibt. Aus der Zusammenrechnung beider Teilinvaliditäten (25% Erwerbsbereich, 12,75% Haushalt) resultiert eine Gesamtinvalidität von 37,75% bzw. gerundet 38% (dazu: BGE 130 V 123 Erw. 3.2). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da der gesetzliche Mindestgrad von 40% nicht erreicht ist.