vgl. auch: EVG-Urteil I 1/03 vom 15.4.2003 Erw. 5.2). Was die Berechnung des Prozentvergleichs im vorliegenden Fall anbetrifft, bleibt jedoch Folgendes festzuhalten: Wie im Einspracheentscheid richtig ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf zu 50% arbeitsfähig. Im Vergleich zum hypothetischen Teilzeitpensum von 75% im Gesundheitsfall resultiert eine invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 25%. Diese ist - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - nicht einer Einschränkung von 25% im (Teil-)Erwerbsbereich gleichzusetzen.