Grundsätzlich ist es vorliegend zulässig, die Teilinvalidität für den Erwerbsanteil aufgrund eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Im Hinblick darauf, dass die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Tagesmutter hinreichend eingegliedert und anzunehmen ist, dass sie auch an einem geeigneten anderen Arbeitsplatz in der Lage wäre, ein vergleichbares Einkommen zu erzielen, und sie die Arbeitsfähigkeit von 50% im angestammten Beruf auch realisieren kann, erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, weil Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Zahlenbasis berechnet wird (BGE 114 V 313 Erw. 3a, mit Hinweisen; vgl. auch: EVG-Urteil I 1/03 vom 15.4.2003 Erw. 5.2).