Als Besonderheit kommt hinzu, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die in beiden Bereichen ermittelten Teilinvaliditäten zu gewichten sind. Die Addierung der beiden gewichteten Teilinvaliditäten ergibt die Gesamtinvalidität (BGE 130 V 396 Erw. 3.3, 125 V 161f. Erw. 6). Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn ein Prozentvergleich als Untervariante des Einkommensvergleichs im Rahmen der anwendbaren gemischten Methode durchgeführt wird. cc) Grundsätzlich ist es vorliegend zulässig, die Teilinvalidität für den Erwerbsanteil aufgrund eines Prozentvergleichs zu bestimmen.