Diese Urteile beziehen sich auf Vollerwerbstätige, bei denen die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelangt. In diesem Fall entspricht der Invaliditätsgrad der Einkommensdifferenz beider hypothetischer Erwerbseinkommen, wobei der Invaliditätsgrad in Prozenten zu einem Vollzeitpensum (100%) berechnet wird. Demgegenüber entspricht im Rahmen der gemischten Methode der Erwerbsanteil stets einem Teilzeitpensum (vorliegend: 75%). Als Besonderheit kommt hinzu, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die in beiden Bereichen ermittelten Teilinvaliditäten zu gewichten sind.