Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentvergleiche genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 137 Erw. 2b). Diese Urteile beziehen sich auf Vollerwerbstätige, bei denen die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelangt.