Die IV-Stelle hat den Invaliditätsgrad im Einspracheentscheid aufgrund eines Prozentvergleichs vorgenommen. Sie begründet dies damit, dass eine konkrete Ermittlung des Valideneinkommens als Tagesmutter nicht möglich sei. In Würdigung, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung zu 75% tätig sein würde und ihr gesundheitsbedingt diese Arbeit noch zu 50% zumutbar sei, sei sie im Anteil der Erwerbstätigkeit noch zu 25% invaliditätsbedingt eingeschränkt, was einem gewichteten Invaliditätsgrad von 18,75% (0,75 x 25%) entspreche. (...) bb) Der Prozentvergleich ist eine Untervariante des Einkommensvergleichs. Nach den Grundsätzen zu Art.