Sie ist denn auch trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung weiterhin im gleichen Betätigungsfeld erwerbstätig. Somit kann für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich auf die Verdienste des ausgeübten Berufs abgestellt werden, und zwar sowohl in Bezug auf das ohne Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) wie auch für das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen; vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3a und 3b/aa). c/aa) Die IV-Stelle hat den Invaliditätsgrad im Einspracheentscheid aufgrund eines Prozentvergleichs vorgenommen.