Gewichtet entsprechend dem Haushaltanteil von 25% (dazu: BGE 130 V 396 Erw. 3.3 a.E, 125 V 162 Erw. 6) resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 12,75% (0,25 x 51%), wie im Einspracheentscheid richtig ermittelt. b) Laut Einschätzung der Ärzte besteht eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit als Tagesmutter. Diese Arbeit ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Sie ist denn auch trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung weiterhin im gleichen Betätigungsfeld erwerbstätig.