Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da ihr vorerst verschiedene Aktenstücke vorenthalten worden seien, ist dieses Vorbringen - sollte es zutreffend sein - irrelevant, da die angesprochenen Berichte alle den Kausalzusammenhang zwischen den Immissionen und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen betreffen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus der Unfallversicherung keine Rechtsansprüche an die Beschwerdegegnerin hat. Der vorliegende Schadenfall ist aus versicherungsrechtlicher Sicht kein Fall der obligatorischen Unfallversicherung. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.