4. - Bestehen aber keine rechtlichen Grundlagen für die Haftung der Beschwerdegegnerin, so ist auch ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen den Geruchdämpfen und den gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr zu prüfen. Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da ihr vorerst verschiedene Aktenstücke vorenthalten worden seien, ist dieses Vorbringen - sollte es zutreffend sein - irrelevant, da die angesprochenen Berichte alle den Kausalzusammenhang zwischen den Immissionen und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen betreffen.