Das beschriebene Ereignis kann somit nicht als Unfall bezeichnet werden, weshalb sich auch aus dieser gesetzlichen Grundlage keine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin ergeben. 4. - Bestehen aber keine rechtlichen Grundlagen für die Haftung der Beschwerdegegnerin, so ist auch ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen den Geruchdämpfen und den gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr zu prüfen.