Geruchsimmissionen der beschriebenen Art treten jedoch nicht plötzlich und überraschend auf, jedenfalls nicht so, dass ihnen bei aktueller Gefährdung der Gesundheit nicht entflohen werden könnte. Zudem ist es auch nicht ungewöhnlich, dass nach Malerarbeiten gewisse Geruchsimmissionen entstehen, weshalb es auch an diesem Merkmal fehlt. Das beschriebene Ereignis kann somit nicht als Unfall bezeichnet werden, weshalb sich auch aus dieser gesetzlichen Grundlage keine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin ergeben.