Um diesen rechtlichen Unfallbegriff zu erfüllen sind somit drei Kriterien erforderlich, nämlich dasjenige der Plötzlichkeit, dasjenige der Unfreiwilligkeit (nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper) und dasjenige der Ungewöhnlichkeit (Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors). Vorliegend mangelt es sowohl am Kriterium der Plötzlichkeit wie an demjenigen der Ungewöhnlichkeit (siehe dazu: Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 4, Rz 6ff.). Die Beschwerdeführerin war während einigen Tagen den Geruchsimmissionen ausgesetzt.