Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Um diesen rechtlichen Unfallbegriff zu erfüllen sind somit drei Kriterien erforderlich, nämlich dasjenige der Plötzlichkeit, dasjenige der Unfreiwilligkeit (nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper) und dasjenige der Ungewöhnlichkeit (Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors).