3. - Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das geschilderte Ereignis erfülle den Unfallbegriff. Im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG bzw. Art. 4 ATSG sei B für die Folgen dieses Ereignisses haftbar. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art.