Die vorübergehenden Handwerkerarbeiten standen jedoch in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Es sind nicht typische Immissionen, welche bei der Ausübung ihres Berufes entstehen. Vielmehr handelt es sich dabei um allgemeine besondere Umstände wie beispielsweise eine Erkältung, welche sich eine Person am Arbeitsplatz zuzieht, wenn Durchzug herrscht und beim Durchlüften der Räume zu wenig Acht gegeben wird. Die Folgen der Dampf- und Geruchsimmissionen können deshalb nicht als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG betrachtet werden. 3. - Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das geschilderte Ereignis erfülle den Unfallbegriff.