So hat denn auch die Rechtsprechung zu Art. 9 UVG immer einen engen Bezug zur beruflichen Tätigkeit gemacht und die im Anhang enthaltenen Krankheiten und die aufgeführten gefährlichen Stoffe als Ausfluss der eigenen Tätigkeit betrachtet. Deshalb wird stets von einem typischen Berufsrisiko gesprochen (BGE 116 V 144 Erw. 5d). Zusätzlich wird auch das zeitliche Moment, nämlich eine längere Dauer der Exposition zu diesen gefährlichen Stoffen, als Voraussetzung für die Haftung des Unfallversicherers genannt (BGE 126 V 186 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 3.4.2007 i.S. U., U 410/05). Die Beschwerdeführerin arbeitete als Kundenberaterin in einem reinen Bürobetrieb.