Zudem wurden in den 50er-Jahren des letzten Jahrhunderts nebst den gefährlichen Stoffen auch entsprechende Krankheiten, welche durch bestimmte Tätigkeit oft auftreten, ebenfalls in eine Liste aufgenommen. Alle diese Bestimmungen wurden sinngemäss lückenlos ins Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 übernommen (zur Entstehungsgeschichte siehe: Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 207f.). So hat denn auch die Rechtsprechung zu Art. 9 UVG immer einen engen Bezug zur beruflichen Tätigkeit gemacht und die im Anhang enthaltenen Krankheiten und die aufgeführten gefährlichen Stoffe als Ausfluss der eigenen Tätigkeit betrachtet.