Letzteres ist zu verneinen. Als Berufskrankheiten gelten sinngemäss nur jene Krankheiten, welche in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Ausübung stehen, sei es, weil die Tätigkeit ein besonderes gesundheitsgefährdendes Risiko beinhaltet, oder sei es, weil die Tätigkeit in einem Umfeld ausgeführt werden muss, in welchem der Arbeitnehmer für längere Dauer einem besonderen Risiko ausgesetzt sein kann. Dieser enge Zusammenhang ist schon aus der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesbestimmung erklärlich. Art. 9 UVG hat seinen Ursprung im Arbeiterschutz der Fabrikgesetzgebung des 19. Jahrhunderts.