Die Beschwerdegegnerin bestreitet grundsätzlich, dass die aufgetretenen Beschwerden als Berufskrankheit bezeichnet werden können, da sie nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Es ist deshalb zu klären, ob der Begriff der Berufskrankheiten nur solche Krankheiten erfasst, welche im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit typischerweise entstehen können, oder ob jede am Arbeitsplatz "eingefangene" Krankheit, welche im Anhang 1 erwähnt ist bzw. Folge aus den im Anhang genannten schädigenden Stoffen ist, unter diesen Begriff fällt. Letzteres ist zu verneinen.