Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "stark überwiegenden" Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201 Erw. 2b, mit Hinweisen). Vorliegend sind die Stoffe Xylol und Toluol in der Liste aufgeführt, weshalb nicht die entstandene Krankheit (Verschlimmerung des Asthmas), sondern allein die Exposition zu diesen Stoffen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG allenfalls massgeblich wäre. Die Beschwerdegegnerin bestreitet grundsätzlich, dass die aufgetretenen Beschwerden als Berufskrankheit bezeichnet werden können, da sie nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.