9 UVG betrachtet werden müsste und die Geruchsimmissionen infolge der Malerarbeiten einen Kausalzusammenhang mit den erwähnten Beschwerden hätten. 2. - Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gesundheitliche Beeinträchtigung sei als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG zu bezeichnen. Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art.