Aus den Akten ist erstellt, dass sich verschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Geruchsimmissionen belästigt fühlten, jedoch nur bei der Beschwerdeführerin heftige Beschwerden beklagt worden sind. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin als Unfallversichererin der Arbeitgeberfirma für die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Unfallversicherung aufzukommen hat, weil das Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG betrachtet werden müsste und die Geruchsimmissionen infolge der Malerarbeiten einen Kausalzusammenhang mit den erwähnten Beschwerden hätten.