Aus den Erwägungen: 1. - Vorliegend steht fest, dass sich anlässlich von Malerarbeiten im Februar 2005 der X Bank in Y im ganzen Hause starke Geruchsimmissionen verbreiteten. Die Malerarbeiten wurden offenbar nicht in den Arbeitsräumen der Beschwerdeführerin im 4. Stock ausgeführt, sondern im 1. Stock, allenfalls im 5. Stock. Die Ausbreitung erfolgte jedoch über einen Liftschacht, welcher die Büroräumlichkeiten auf den einzelnen Stockwerken verbindet. Aus den Akten ist erstellt, dass sich verschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Geruchsimmissionen belästigt fühlten, jedoch nur bei der Beschwerdeführerin heftige Beschwerden beklagt worden sind.