Noch im gleichen Monat erhielt A bzw. ihr Rechtsanwalt die Produktebeschreibung und dadurch Kenntnis, dass in den Lösungsmitteln die Stoffe Xylol und Toluol enthalten waren. B liess einen allfälligen Zusammenhang zwischen den Malerarbeiten und der von A gemeldeten Beschwerden abklären und teilte schliesslich am 17. Mai 2005 A mit, dass ihr aus der Unfallversicherung keine Leistungen zustehen. Aus den Erwägungen: 1. - Vorliegend steht fest, dass sich anlässlich von Malerarbeiten im Februar 2005 der X Bank in Y im ganzen Hause starke Geruchsimmissionen verbreiteten.