| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Unfallversicherung | | Entscheiddatum: | 06.07.2008 | | Fallnummer: | S 06 457 | | LGVE: | 2008 II Nr. 35 | | Leitsatz: | Art. 9 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 UVV. Am Arbeitsplatz erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch Geruchsimmissionen bzw. Dämpfe schädigender Stoffe hervorgerufen wurden, gelten nicht als Berufskrankheit, wenn die berufliche Tätigkeit des Betroffenen in keinem engen Zusammenhang mit den verursachten Immissionen steht. Art. 4 ATSG. Ebenso gilt diese Art von Immissionen nicht als Unfall. Keine Rechtsansprüche aus Unfallversicherung.