{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-457_2008-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3840", "Checksum": "58de9895f03f97bbfb104ac15eddad16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 457", "2008 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.07.2008 S 06 457 (2008 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 UVV. Am Arbeitsplatz erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch Geruchsimmissionen bzw. Dämpfe schädigender Stoffe hervorgerufen wurden, gelten nicht als Berufskrankheit, wenn die berufliche Tätigkeit des Betroffenen in keinem engen Zusammenhang mit den verursachten Immissionen steht.\r\nArt. 4 ATSG. Ebenso gilt diese Art von Immissionen nicht als Unfall. Keine Rechtsansprüche aus Unfallversicherung. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:06", "Checksum": "9456c03dce243cc1c908901bc7311be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.07.2008 S 06 457 (2008 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 9 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 UVV. Am Arbeitsplatz erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch Geruchsimmissionen bzw. Dämpfe schädigender Stoffe hervorgerufen wurden, gelten nicht als Berufskrankheit, wenn die berufliche Tätigkeit des Betroffenen in keinem engen Zusammenhang mit den verursachten Immissionen steht.\r\nArt. 4 ATSG. Ebenso gilt diese Art von Immissionen nicht als Unfall. Keine Rechtsansprüche aus Unfallversicherung. | Unfallversicherung\n\n und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen betreffen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus der Unfallversicherung keine Rechtsansprüche an die Beschwerdegegnerin hat. Der vorliegende Schadenfall ist aus versicherungsrechtlicher Sicht kein Fall der obligatorischen Unfallversicherung. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. (Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Entscheid vom 29. Januar 2008 ab.) |"}