{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-457_2008-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3840", "Checksum": "58de9895f03f97bbfb104ac15eddad16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 457", "2008 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.07.2008 S 06 457 (2008 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 UVV. Am Arbeitsplatz erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch Geruchsimmissionen bzw. Dämpfe schädigender Stoffe hervorgerufen wurden, gelten nicht als Berufskrankheit, wenn die berufliche Tätigkeit des Betroffenen in keinem engen Zusammenhang mit den verursachten Immissionen steht.\r\nArt. 4 ATSG. Ebenso gilt diese Art von Immissionen nicht als Unfall. Keine Rechtsansprüche aus Unfallversicherung. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:06", "Checksum": "9456c03dce243cc1c908901bc7311be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.07.2008 S 06 457 (2008 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 9 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 UVV. Am Arbeitsplatz erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch Geruchsimmissionen bzw. Dämpfe schädigender Stoffe hervorgerufen wurden, gelten nicht als Berufskrankheit, wenn die berufliche Tätigkeit des Betroffenen in keinem engen Zusammenhang mit den verursachten Immissionen steht.\r\nArt. 4 ATSG. Ebenso gilt diese Art von Immissionen nicht als Unfall. Keine Rechtsansprüche aus Unfallversicherung. | Unfallversicherung\n\n Art. 9 UVG hat seinen Ursprung im Arbeiterschutz der Fabrikgesetzgebung des 19. Jahrhunderts. Schon das Fabrikgesetz von 1877 verpflichtete den Bundesrat, Industrien zu bezeichnen, welche ausschliesslich bestimmte gefährliche Krankheiten erzeugen. Der Bundesrat umschrieb dann diese Industrien und erstellte ein Verzeichnis giftiger Stoffe. Das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz von 1911 (KUVG) übernahm danach in Art. 68 Abs. 1 und 2 dieses System. Der Gesetzgeber verbesserte kontinuierlich die Stellung des Versicherten, indem er seinen Anspruch auf Leistungen bereits begründete, wenn die Krankheit nicht nur ausschliesslich, sondern auch vorwiegend durch solche Stoffe verursacht worden war. Schliesslich ergänzte auch der Verwaltungsrat der SUVA bestehende Lücken dieses Systems, jedoch immer stets berufsbezogen und bezogen auf die an einem Arbeitsplatz anzutreffenden gefährlichen Stoffe. Zudem wurden in den 50er-Jahren des letzten Jahrhunderts nebst den gefährlichen Stoffen auch entsprechende Krankheiten, welche durch bestimmte Tätigkeit oft auftreten, ebenfalls in eine Liste aufgenommen. Alle diese Bestimmungen wurden sinngemäss lückenlos ins Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 übernommen (zur Entstehungsgeschichte siehe: Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 207f.). So hat denn auch die Rechtsprechung zu Art. 9 UVG immer einen engen Bezug zur beruflichen Tätigkeit gemacht und die im Anhang enthaltenen Krankheiten und die aufgeführten gefährlichen Stoffe als Ausfluss der eigenen Tätigkeit betrachtet. Deshalb wird stets von einem typischen Berufsrisiko gesprochen (BGE 116 V 144 Erw. 5d). Zusätzlich wird auch das zeitliche Moment, nämlich eine längere Dauer der Exposition zu diesen gefährlichen Stoffen, als Voraussetzung für die Haftung des Unfallversicherers genannt (BGE 126 V 186 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 3.4.2007 i.S. U., U 410/05). Die Beschwerdeführerin arbeitete als Kundenberaterin in einem reinen Bürobetrieb. Es waren externe Handwerker, die - bezogen auf die Beschwerdeführerin - während einer Woche Malerarbeiten verrichteten, welche unangenehme Düfte verursachten. Möglicherweise mag die Tatsache, dass die Heizkörper wegen der kälteren Winterzeit nicht abgestellt, sondern nur gedrosselt wurden und deshalb vermehrt Dämpfe entstanden, zur Verschlimmerung der Dämpfe und der Geruchsimmissionen beigetragen haben. Die vorübergehenden Handwerkerarbeiten standen jedoch in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Es sind nicht typische Immissionen, welche bei der Ausübung ihres Berufes entstehen. Vielmehr handelt es sich dabei um allgemeine besondere Umstände wie beispielsweise eine Erkältung, welche sich eine Person am Arbeitsplatz zuzieht, wenn Durchzug herrscht und beim Durchlüften der Räume zu wenig Acht gegeben wird. Die Folgen der Dampf- und Geruchsimmissionen können deshalb nicht als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG betrachtet werden. 3. - Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das geschilderte Ereignis erfülle den Unfallbegriff. Im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG bzw. Art. 4 ATSG sei B für die Folgen dieses Ereignisses haftbar. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Um diesen rechtlichen Unfallbegriff zu erfüllen sind somit drei Kriterien erforderlich, nämlich dasjenige der Plötzlichkeit, dasjenige der Unfreiwilligkeit (nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper) und dasjenige der Ungewöhnlichkeit (Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors). Vorliegend mangelt es sowohl am Kriterium der Plötzlichkeit wie an demjenigen der Ungewöhnlichkeit (siehe dazu: Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 4, Rz 6ff.). Die Beschwerdeführerin war während einigen Tagen den Geruchsimmissionen ausgesetzt. Diesen konnte sie entfliehen, was sie denn auch getan hatte, verliess sie doch den Arbeitsplatz jeweils im Verlauf des Tages, weil es ihr unwohl wurde. Gemäss Duden bedeutet das Wort \"plötzlich\": unerwartet, unvermittelt, überraschend, in einem Augenblick (französisch: soudain, italienisch: improvviso, unversehens). Geruchsimmissionen der beschriebenen Art treten jedoch nicht plötzlich und überraschend auf, jedenfalls nicht so, dass ihnen bei aktueller Gefährdung der Gesundheit nicht entflohen werden könnte. Zudem ist es auch nicht ungewöhnlich, dass nach Malerarbeiten gewisse Geruchsimmissionen entstehen, weshalb es auch an diesem Merkmal fehlt. Das beschriebene Ereignis kann somit nicht als Unfall bezeichnet werden, weshalb sich auch aus dieser gesetzlichen Grundlage keine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin ergeben. 4. - Bestehen aber keine rechtlichen Grundlagen für die Haftung der Beschwerdegegnerin, so ist auch ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen den Geruchdämpfen und den gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr zu prüfen. Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da ihr vorerst verschiedene Aktenstücke vorenthalten worden seien, ist dieses Vorbringen - sollte es zutreffend sein - irrelevant, da die angesprochenen Berichte alle den Kausalzusammenhang zwischen den Immissionen"}