{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-457_2008-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3840", "Checksum": "58de9895f03f97bbfb104ac15eddad16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 457", "2008 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.07.2008 S 06 457 (2008 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 UVV. Am Arbeitsplatz erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch Geruchsimmissionen bzw. Dämpfe schädigender Stoffe hervorgerufen wurden, gelten nicht als Berufskrankheit, wenn die berufliche Tätigkeit des Betroffenen in keinem engen Zusammenhang mit den verursachten Immissionen steht.\r\nArt. 4 ATSG. Ebenso gilt diese Art von Immissionen nicht als Unfall. Keine Rechtsansprüche aus Unfallversicherung. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:06", "Checksum": "9456c03dce243cc1c908901bc7311be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.07.2008 S 06 457 (2008 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 9 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 UVV. Am Arbeitsplatz erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch Geruchsimmissionen bzw. Dämpfe schädigender Stoffe hervorgerufen wurden, gelten nicht als Berufskrankheit, wenn die berufliche Tätigkeit des Betroffenen in keinem engen Zusammenhang mit den verursachten Immissionen steht.\r\nArt. 4 ATSG. Ebenso gilt diese Art von Immissionen nicht als Unfall. Keine Rechtsansprüche aus Unfallversicherung. | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | A arbeitete als Kundenberaterin der Bank X in Y. Am 18. Februar 2005 begannen im Haus der Bank Malerarbeiten an den Heizkörpern, wobei sich starke Geruchsimmissionen im ganzen Haus ergaben. A, welche an leichtem chronischem Asthma leidet und deswegen auch unter ärztlicher Kontrolle und Cortison-Behandlung steht, verliess wegen Unwohlsein den Arbeitsplatz, konnte sich abeden Arbeitsplatz verlassen, da sie starkes Kopfweh und schliesslich Atemprobleme bekam. Am Montag, 28. Februar 2005, suchte sie ihren Lungenarzt C auf, welcher sie krank schrieb und ihr dringend empfahl, sich aus dem Bereich ähnlicher Geruchsimmissionen fernzuhalten. Bereits mit Schreiben vom 7. März 2005 machte sie ihre Arbeitgeberin für die Folgen der gesundheitlichen Schädigung verantwortlich und bat sie um Mitteilung, mit welchen Farben (präzise Produktebeschreibung) die erwähnten Renovationen durchgeführt worden seien. Noch im gleichen Monat erhielt A bzw. ihr Rechtsanwalt die Produktebeschreibung und dadurch Kenntnis, dass in den Lösungsmitteln die Stoffe Xylol und Toluol enthalten waren. B liess einen allfälligen Zusammenhang zwischen den Malerarbeiten und der von A gemeldeten Beschwerden abklären und teilte schliesslich am 17. Mai 2005 A mit, dass ihr aus der Unfallversicherung keine Leistungen zustehen. Aus den Erwägungen: 1. - Vorliegend steht fest, dass sich anlässlich von Malerarbeiten im Februar 2005 der X Bank in Y im ganzen Hause starke Geruchsimmissionen verbreiteten. Die Malerarbeiten wurden offenbar nicht in den Arbeitsräumen der Beschwerdeführerin im 4. Stock ausgeführt, sondern im 1. Stock, allenfalls im 5. Stock. Die Ausbreitung erfolgte jedoch über einen Liftschacht, welcher die Büroräumlichkeiten auf den einzelnen Stockwerken verbindet. Aus den Akten ist erstellt, dass sich verschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Geruchsimmissionen belästigt fühlten, jedoch nur bei der Beschwerdeführerin heftige Beschwerden beklagt worden sind. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin als Unfallversichererin der Arbeitgeberfirma für die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Unfallversicherung aufzukommen hat, weil das Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG betrachtet werden müsste und die Geruchsimmissionen infolge der Malerarbeiten einen Kausalzusammenhang mit den erwähnten Beschwerden hätten. 2. - Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gesundheitliche Beeinträchtigung sei als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG zu bezeichnen. Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine \"vorwiegende\" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen (BGE 119 V 200f. Erw. 2a, mit Hinweisen). Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen können, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zu UVV entweder einen schädlichen Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des \"stark überwiegenden\" Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201 Erw. 2b, mit Hinweisen). Vorliegend sind die Stoffe Xylol und Toluol in der Liste aufgeführt, weshalb nicht die entstandene Krankheit (Verschlimmerung des Asthmas), sondern allein die Exposition zu diesen Stoffen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG allenfalls massgeblich wäre. Die Beschwerdegegnerin bestreitet grundsätzlich, dass die aufgetretenen Beschwerden als Berufskrankheit bezeichnet werden können, da sie nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Es ist deshalb zu klären, ob der Begriff der Berufskrankheiten nur solche Krankheiten erfasst, welche im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit typischerweise entstehen können, oder ob jede am Arbeitsplatz \"eingefangene\" Krankheit, welche im Anhang 1 erwähnt ist bzw. Folge aus den im Anhang genannten schädigenden Stoffen ist, unter diesen Begriff fällt. Letzteres ist zu verneinen. Als Berufskrankheiten gelten sinngemäss nur jene Krankheiten, welche in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Ausübung stehen, sei es, weil die Tätigkeit ein besonderes gesundheitsgefährdendes Risiko beinhaltet, oder sei es, weil die Tätigkeit in einem Umfeld ausgeführt werden muss, in welchem der Arbeitnehmer für längere Dauer einem besonderen Risiko ausgesetzt sein kann. Dieser enge Zusammenhang ist schon aus der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesbestimmung erklärlich."}