Dies bedeutet, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen - ohne das Ergebnis, welches wegen der fehlenden Mitwirkung des Versicherten nicht zustande kam - materiell über den Anspruch zu entscheiden ist (BG-Urteil I 42/06 vom 26.6.2007 Erw. 5.1). Dies hat hier zur Folge, dass für die Invaliditätsbemessung nur das somatische Leiden und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. |