Folglich kann ebenfalls nicht auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% abgestellt werden. d) Da der Beschwerdeführer trotz korrekt durchgeführtem Mahnverfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, war die Verwaltung befugt, gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 73 IVV aufgrund der Akten zu verfügen. Dies bedeutet, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen - ohne das Ergebnis, welches wegen der fehlenden Mitwirkung des Versicherten nicht zustande kam - materiell über den Anspruch zu entscheiden ist (BG-Urteil I 42/06 vom 26.6.2007 Erw.