Erst nach der Entwöhnungsbehandlung werde das Ausmass der emotional-instabilen Persönlichkeits- und der Zwangsstörung ersichtlich. Wegen fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte der Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung nicht rechtsgenüglich abgeklärt werden. Es besteht daher auch kein Anlass, auf die diesbezügliche medizinische Situation näher einzugehen, zumal die IV-Stelle diese aufgrund des Verhaltens des Versicherten bisher noch gar nicht abschliessend beurteilen konnte. Folglich kann ebenfalls nicht auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% abgestellt werden.