Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Begutachtung nicht gegeben, da der Beschwerdeführer 1-2 Tage vor der Exploration Kokain eingenommen hatte und deshalb unter Kokaineinfluss stand. Damit war aber eine zuverlässige psychiatrische Begutachtung nicht möglich. Wie der RAD gestützt auf das psychiatrische Gutachten festhält, konnte zwar die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, nicht aber deren Schweregrad. Folgerichtig werde auch im Gutachten zunächst eine stationäre psychiatrische Entzugsbehandlung als medizinisch indiziert angezeigt. Erst nach der Entwöhnungsbehandlung werde das Ausmass der emotional-instabilen Persönlichkeits- und der Zwangsstörung ersichtlich.