Es muss eine Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu begutachtenden Person stattfinden. Die Begutachtung soll möglichst ohne äussere Einflussnahme vorgenommen werden (BG-Urteil I 42/06 vom 26.6.2007 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Um seinem Auftrag gerecht zu werden, ist es unumgänglich, dass sich der ärztliche Gutachter einen zuverlässigen persönlichen Eindruck vom psychischen Zustand des oder der Betroffenen verschafft (BGE 119 Ia 262 Erw. 6c). Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Begutachtung nicht gegeben, da der Beschwerdeführer 1-2 Tage vor der Exploration Kokain eingenommen hatte und deshalb unter Kokaineinfluss stand.